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TROGLAUER GmbH

Baumaschinen / Baugeräte
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Troglauer Baumaschinen/Handel EVB BauPunkt GmbH & Co. KG Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
  • Allgemeine Instandhaltungs- und sonstige Werkleistungsbedingungen
  • Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gemäß deren Ziffer 1.1

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gemäß deren Ziffer 1.1

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gemäß deren Ziffer 1.1

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gemäß deren Ziffer 1.1.4.für Großgeräte, mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare Mietgegenstände sowie für Arbeitsbühnen

A Allgemeine Bestimmungen

1.1 Erfüllungsort, Übergabe, Rücktransport

1.1.1 Erfüllungsort für die Übergabe und die Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Lagerungsort am Sitz des Vermieters.

1.1.2 Ist die Anlieferung durch den Vermieter bei dem Mieter vereinbart, trägt der Mieter sämtliche Gefahren ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Mieter durchzuführen. Sofern die Abladung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen durch gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung während der gesamten Standzeit zu schützen.

1.1.3 Der Vermieter kann verlangen, dass zum technisch sicheren Transport Drittunternehmen nach Wahl des Vermieters durch den Mieter eingeschaltet werden.

1.2 Transport von Mietgegenständen durch Dritte

1.2.1 Transporte durch Dritte erfolgen im Auftrag und für Rechnung des Mieters, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den Transportauftrag namens des Mieters vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges nach Wahl des Vermieters und unter Ausschluß der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der Mietgegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Mieter auf Rechnung und Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.

1.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung die jeweils geeignete Anund Abtransportstrecke und die geeigneten Transportmittel zu prüfen und dem Vermieter mitzuteilen. Die Kosten für etwa auftretende Verzögerungen, Unmöglichkeit oder sonstige Erschwernisse sind durch den Mieter zusätzlich zu vergüten, soweit sie nicht durch den Vermieter zu vertreten sind.

1.3 Anlieferung, Rücktransport

1.3.1 Voraussetzung für die Anlieferung an den von dem Mieter angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muß, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Mieter für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.

1.3.2 Bei der Abladung oder bei der Aufladung zum Rücktransport entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Mieter angemessen berechnet.

1.3.3 Im Falle von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder von sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, verlängert sich die Ausführungsfrist für die durch den Vermieter übernommenen Leistungen angemessen. Gleiches gilt auch, falls der Mieter seinen Mitwirkungsund/oder Beistellungsverpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

1.3.4 Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Mieter genau einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, ab dem vereinbarten Abrufzeitpunkt den Mietzins zu entrichten. Der Mietgegenstand lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.

2. Nebenleistungen

2.1 Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit dem Transport, der Abund Aufladung sowie der Nutzung des Mietgegenstandes entstehen. Dazu gehören insbesondere Kosten für den Einsatz von Kränen und sonstigen Hebegeräten bei der Abund Aufladung und Kosten für die technisch ordnungsgemäße Vorbereitung des Untergrundes für die Aufstellung des Mietgegenstandes.

2.2 Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig auf seine Kosten vor Aufstellung des Mietgegenstandes den technisch geeigneten Untergrund herzustellen, einschließlich etwa notwendiger Verdichtungen, Unterbauten, Fundamente und Ähnlichem. Der Vermieter kann hierzu ergänzende Vorgaben machen.

2.3 Gleiches gilt für etwa notwendige Veroder Entsorgungsleitungen und die Anschlüsse des Mietgegenstandes an diese.

3. Behördliche Genehmigungen

3.1 Die rechtzeitige Einholung etwa notwendiger behördlicher Sondergenehmigungen und die Durchführung der etwa notwendigen Folgemaßnahmen (z.B. Straßenabsperrmaßnahmen) erfolgt ausschließlich durch den Mieter und in dessen Verantwortung.

3.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht zu benutzen, bevor die etwa erforderlichen Genehmigungen und deren Folgemaßnahmen vorliegen bzw. durchgeführt sind.

B Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Geräte

1. Großgeräte

Der Transport und die Montage von Geräten am Einsatzort, die durch den Vermieter demontiert zur Verfügung gestellt werden und am Einsatzort montiert werden müssen, erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters.

2. Mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare Mietgegenstände

2.1 Die Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des Vermieters durch den Mieter oder den Vermieter nach den Aufstellungsanweisungen des Mieters und auf Kosten des Mieters.

2.2 Die Dächer – insbesondere von Containern – dürfen nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden.

2.3 Soweit der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat, die für den Mietgegenstand eine Beschädigungsoder Zerstörungsgefahr beinhaltet, ist der Vermieter berechtigt, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters auf dessen Kosten vorzunehmen. Der Vermieter hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.

2.4 Bei der Anmietung von mobilen Hallen und Gebäuden ist jeweils eine Vorauszahlung in Höhe von 35 % des voraussichtlichen Mietzinses bei Vertragsabschluß fällig.

2.5 Bei der Vermietung von WC-Kabinen ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters einen zusätzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschließen, das mindestens einmal wöchentlich die Reinigung und Entsorgung durchführt. In die Entsorgungsbehälter dürfen keinerlei Fremdkörper, insbesondere keine Flaschen oder sonstiger Müll, eingebracht werden.

3. Arbeitsbühnen

3.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Prüfung für die Eignung des Gerätes für den durch den Mieter vorgesehenen Einsatz genauestens durchzuführen und das Gerät nur zu Einsätzen zu verwenden, für das Gerät in vollem Umfang geeignet ist und Schäden Dritter und eine Beschädigung des Gerätes nicht zu befürchten sind.

3.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät nicht (direkt oder indirekt) als Hebegerät für sonstige Gegenstände zu verwenden.

3.3 Der Mieter ist verpflichtet, täglich vor Arbeitsbeginn den Motorölund HydraulikÖlstand sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und gegebenenfalls Öl und Wasser aufzufüllen.

3.4 Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels die Benutzung des Gerätes sofort einzustellen und den Vermieter zu benachrichtigen und dessen Weisungen durchzuführen.

4. Baustellensicherungsgeräte

4.1 Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung. Sollte der Vermieter – ohne hierzu verpflichtet zu sein – Fehler bei der Aufstellung feststellen, ist er berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen zu gestalten. Der Vermieter hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.

4.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf den Baustellensicherungsgeräten keinerlei Werbematerialien anzubringen.

5. Krane

5.1 Baustellenvorbereitung

Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung insbesondere für
die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters,
die Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des Kranes, als auch für die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters einschließlich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung,
des notwendigen Arbeitsplatzes auch für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters,
die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken,
die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z.B. Stromkabeln, Zäunen, Gerüsten, Lampen u.a.,
die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z.B. Straßenabsperrungen,
die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler, Verlängerungskabeln sowie Prüfgewichten und sonstigen Zusatzmaterial,
die Gestellung von zwei Hilfskräften zur Montage des Kranes,
sonstige Sicherungsmaßnahmen wie z.B. die Beleuchtung wegen Flughafennähe u.a.

5.2 Abnahmen

Der Vermieter erstellt den Sachkundebericht gemäß BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet, die Richtigkeit des Berichtinhaltes zu prüfen und den Bericht durch den zuständigen Bauleiter des Mieters als Bestätigung unterzeichnen zu lassen.

5.3 Einweisung, Betrieb, Wartung

Der Mieter verpflichtet sich, den Kran nur durch geeignetes Fachpersonal bedienen und dieses vor Inbetriebnahme des Kranes durch den Vermieter einweisen zu lassen, sowie das Kranbuch lückenlos zu führen und die nötigen Wartungsarbeiten wie Abschmieren u.a. vorzunehmen und den Kran gegen Beschädigungen zu schützen.

5.4 Demontage

Ziffer 5.1 gilt sinngemäß

5.5 Freimeldung/Kündigung

Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ist der Mieter verpflichtet, das Mietverhältnis mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen.

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